Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Aufträge, Lieferungen und
Leistungen zwischen dem Einzelunternehmen “Calvin Corte – Baustelleneinrichtung" - Mobilzaun
Berlin (nachfolgend "Vermieter") und ihren Kunden (nachfolgend "Mieter") über die Vermietung von
Bauzäunen und dazugehörigen Produkten und Dienstleistungen. Sie gelten sowohl für private als
auch gewerbliche Mieter.
2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Mieter ein Angebot des Vermieters schriftlich annimmt oder
der Vermieter eine schriftliche Bestätigung der Bestellung versendet. Mündliche Absprachen sind nur
verbindlich, wenn sie durch eine schriftliche Bestätigung des Vermieters festgehalten werden.
Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
3. Mietdauer und Übergabe der Mietsache
Die Mietdauer beginnt mit der Überlassung der Mietsache an den Mieter und endet mit der Abholung
der Mietsache. Eine vorzeitige Rückgabe entbindet nicht von der Zahlung der vereinbarten
Mietgebühren. Verlängerungen der Mietzeit sind rechtzeitig mit dem Vermieter abzustimmen. Der
Vermieter behält sich das Recht vor, bei Rückgabe die Mietsache auf ihren Zustand zu prüfen. Mit der
Übergabe der Mietsache geht die Gefahr des Verlusts, Diebstahls oder der Beschädigung auf den
Mieter über.
4. Lieferung und Abholung
Die Lieferung und Abholung erfolgt zum vereinbarten Termin. Der Mieter hat sicherzustellen, dass der
Zugang zur Lieferadresse uneingeschränkt möglich ist. Verzögerungen oder Mehrkosten durch nicht
gewährten Zugang gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter bietet auf Wunsch auch den Auf- und
Abbau der Bauzäune an. Dieser Service ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Sollte der
Mieter den Aufbau selbst durchführen, haftet er für eine ordnungsgemäße Montage. Der Mieter ist
verpflichtet, die Mietsache nach Erhalt umgehend auf mögliche Mängel zu überprüfen, sofern dies
unter normalen Geschäftsbedingungen machbar ist. Stellt er einen Defekt oder eine Abweichung fest,
muss er den Vermieter unverzüglich darüber informieren.
Erfolgt keine Mitteilung, gilt die Mietsache als ordnungsgemäß übergeben und mängelfrei. Versteckte
Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unmittelbar nach ihrer Entdeckung gemeldet werden,
andernfalls gilt die Mietsache auch in diesem Zustand als akzeptiert. Dies gilt ebenso für fehlerhafte
oder unvollständige Lieferungen.
5. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, vor einer gewünschten Standortänderung die Zustimmung des Vermieters
einzuholen. Die Entscheidung über die Genehmigung liegt im Ermessen des Vermieters. Etwaige
dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Mieter.
6. Mietpreise und Zahlungsbedingungen
Die Mietpreise verstehen sich als Endpreise gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung), d. h. sie
enthalten keine Umsatzsteuer. Die Zahlung erfolgt gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne
Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu
verlangen. Der Vermieter kann eine Kaution zur Absicherung der Mietsache verlangen. Diese wird
nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Bauzäune erstattet. Der Mieter ist nur berechtigt, mit
Forderungen gegenüber dem Vermieter aufzurechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Ein Recht zur Leistungsverweigerung oder Zurückbehaltung steht dem Mieter nur zu,
wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis herrührt.
7. Nutzung und Sorgfaltspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Bauzäune sachgerecht zu nutzen und vor Diebstahl, Beschädigung
oder zweckentfremdeter Nutzung zu schützen. Die Bauzäune dürfen nicht an Dritte weitervermietet
oder in einer Weise verwendet werden, die gegen geltende Vorschriften verstößt. Beschädigungen
oder Verluste sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Sollten behördliche Genehmigungen für
die Nutzung der Bauzäune erforderlich sein, obliegen deren Einholung und die Kosten dem Mieter.
Der Mieter stellt sicher, dass der Untergrund ordnungsgemäß befestigt und für die Aufstellung der
Mietsache geeignet ist. Der Mieter darf keine Eigenwerbung oder Werbung Dritter an der Mietsache
anbringen, es sei denn, der Vermieter wurde vorher informiert und hat seine ausdrückliche
schriftliche Zustimmung erteilt.
8. Haftung und Versicherung
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Risiken, die aus dem Betrieb der Mietsache entstehen.
Der Mieter haftet für Schäden und Verluste, die während der Mietzeit entstehen, sofern diese nicht
auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind.
Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Bauzäune gegen Diebstahl gesichert sind. Es wird
empfohlen, eine Versicherung gegen Diebstahl und Beschädigung abzuschließen. Der Vermieter
haftet nicht für Schäden oder Unfälle, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Bauzäune entstehen.
9. Rückgabe der Bauzäune
Die Rückgabe hat in ordnungsgemäßem Zustand zu erfolgen. Fehlende oder beschädigte Teile
werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Bauzäune sauber
und unbeschädigt zur Abholung bereitstehen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei
erheblicher Verschmutzung Reinigungskosten zu berechnen.
10. Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt
werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die nachhaltige Verletzung der vertraglichen Pflichten
durch den Mieter, z. B. Zahlungsverzug oder unsachgemäße Nutzung der Bauzäune. Im Falle einer
Kündigung ist der Mieter verpflichtet, die Bauzäune unverzüglich zurückzugeben.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist Berlin. Der Vermieter behält sich das Recht vor, an einem anderen gesetzlichen
Gerichtsstand zu klagen.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine gesetzlich zulässige
Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Diese AGB sind ab 01.02.2025 gültig.